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Qualtron GmbH, Alte Werftstrasse 18, D–24809 Nuebbel b. Rendsburg Germany

Terms and conditions

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Qualtron GmbH (nachfolgend -Auftragnehmer- genannt)
Stand 01-2018

1. Allgemeines – Geltungsbereich
2. Angebot und Bestellung
3. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
4. Beschaffenheit, Lieferzeiten und Lieferungen, Lieferverzug
5. Prüfung der Ware
6. Preise und Zahlung
7. Eigentumsvorbehalt
8. Mängelhaftung
9. Gesamthaftung
10. Rücksendungen
11. Abtretung
12. Export, Anti-Korruption
13. Verschiedenes
14. Datenschutz
15. Subunternehmer
16. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Anwendbares Recht

Qualtron GmbH | Alte Werftstrasse 18 | 24809 Nübbel b. Rendsburg | Germany
Fon +49 4331 4379057 | Fon +49 4331 4359789 | Geschäftsführer: Jenny Steinbrecher | Amtsgericht Kiel HRB 19363 KI
Sparkasse Mittelholstein AG | BIC NOLADE21RDB | IBAN DE23 2145 0000 0105 2834 51
UST-ID: DE NEU | WEEE-REG-NR.: DE NEU www.qualtron.eu | enquiries@qualtron.eu

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB.
1.2. Verträge über Lieferungen und über Dienstleistungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder von den Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn die Qualtron GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
1.4. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebot und Bestellung

Die vom Auftragnehmer abgegebenen elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Er erhält in der Regel eine Bestätigung des Eingangs seiner Bestellung, mit der jedoch noch kein Vertrag zustande kommt, auch wenn in dieser Bestätigung alle relevanten Daten aufgeführt sind. Der Kunde ist an seine Bestellung 2 Wochen ab Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Die abgegebenen Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden und vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Vom Auftragnehmer dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges Eigentum vom Auftragnehmer. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht genutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Servicebedingungen vom Auftragnehmer.

3. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

3.1. An den Produkten incl. Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen sowie an Software bestehen in der Regel gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte der Hersteller / Lizenzgeber. Hinweise auf solche Schutzrechte auf den Produkten dürfen vom Kunden nicht verändert, abgedeckt oder beseitigt werden.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, seine Abnehmer auf die vorgenannten Schutzrechte und Lizenzbedingungen der Hersteller und auf die in den Lizenzbedingungen genannten Einschränkungen hinzuweisen.
3.3. Für Schäden aufgrund der Verletzung derartiger Schutzrechte haftet der Auftragnehmer nur, wenn sie bekannt waren oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Kunde Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist die diesbezügliche Haftung auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.

4. Beschaffenheit, Lieferzeiten und Lieferungen, Lieferverzug

4.1. Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung und für die vereinbarte Beschaffenheit sind ausschließlich die schriftlichen Angaben maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
4.2. Sofern sich aus den schriftlichen Angaben nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Nübbel vereinbart. Die Kosten und die Gefahr des Transports sowie die Verlade- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für Rücksendungen, siehe Ziff. 10.. Für die Einhaltung etwaiger Ausschlussfristen, zum Beispiel nach den allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp), ist der Kunde verantwortlich.
4.3. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.
4.4. Die angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
4.5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
4.6. Der Auftragnehmer ist zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solcher Teillieferungen berechtigt.
4.7. Im Falle des Lieferverzugs aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bis zu 5% des vom Verzug betroffenen Fakturawerts, in jedem Fall jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
4.8. Soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht, haftet dieser nach den gesetzlichen Regelungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit keine vom Auftragnehmer zu vertretende vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt.
4.9. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist oder das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung als Folge des vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs weggefallen ist.

5. Prüfung der Ware

Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 4 Werktagen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.

6. Preise und Zahlung

6.1. Es gilt der in der Auftragsbetätigung genannte Preis, ansonsten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der am Tag der Annahme der Bestellung in der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Preisliste (soweit vorhanden) genannte Preis.
6.2. Alle Preise verstehen sich netto, “ab Werk” zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Kosten für Transport und Verpackung.
6.3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Wechselkursschwankungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
6.4. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so ist der Auftragnehmer – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Alle offenen Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sofort zur Zahlung fällig.
6.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder vom Auftragnehmer nicht bestrittene Gegenansprüche handelt.
6.6 Zahlungen des Kunden werden in Abweichung von § 367 BGB zunächst auf die Hauptforderung, dann auf etwaige Zinsen und dann auf etwaige Kosten verrechnet.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden vor.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere besteht die Verpflichtung, diese auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
7.3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden jedoch nicht gestattet. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns abgetreten.
Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde weiter ermächtigt, ohne dass hiervon die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Der Auftragnehmer wird jedoch die abgetretenen Forderungen so lange nicht einziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung beim Kunden vorliegt. Die Abtretung nimmt der Auftragnehmer hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind.
7.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird für den Auftragnehmer vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht ihm der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses wird unentgeltlich für ihn verwahrt. Die oben vereinbarte Vorausabtretung gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Kunden.
7.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl und auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt.

8. Mängelhaftung

8.1. Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
8.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde bei Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor der Inanspruchnahme des Auftragnehmers die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Der Auftragnehmer wird den Kunden hierbei unterstützen. Im Übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Kunden unberührt.
8.3. Wenn und soweit der Kunde hiernach nicht befriedigt ist, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind sein Eigentum und an ihn herauszugeben. Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind in Ziff. 9 geregelt.
8.4. Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
8.5. Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht.
8.6. Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, dem Auftragnehmer einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten, nachzuweisen.
8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. In der Bearbeitung einer Mangelanzeige des Kunden durch den Auftragnehmer ist kein Anerkenntnis des Mangels zu sehen. Die Bearbeitung einer Mangelanzeige führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Dies gilt auch wenn der Auftragnehmer auf Mangelanzeige des Kunden eine Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vornimmt. Eine Nachbesserung kann ausschließlich auf die Verjährung und evtl. im Wege der Nachbesserung neu entstandene Mängel Einfluss haben. Die Rechte des Kunden gem. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

9. Gesamthaftung

9.1. Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
9.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruht oder er fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Sie gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware übernommen hat und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern.
9.3. Seine Ersatzpflicht ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden, jedenfalls auf die Deckungssumme seiner Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Der Auftragnehmer ist bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in die Police zu gewähren.
9.4. Die Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels aus unerlaubter Handlung oder Haftungsansprüche wegen Vorsatzes geltend gemacht werden.
9.5. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche aus Delikt oder bei vom Auftragnehmer zu vertretender Unmöglichkeit.

10. Rücksendungen

Rücksendungen haben an die Qualtron GmbH, Alte Werftstrasse 18, 24809 Nübbel frei Haus zu erfolgen und werden nur vorbehaltlich deren Prüfung angenommen. Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann vom Auftragnehmer bearbeitet werden, wenn der Rücksendung ein Rücksendungsbegleitschein beiliegt, auf dem die RMA- und die Kundennummer angegeben sind. Diesen Rücksendungsbegleitschein und die RMA-Nummer erhält der Kunde auf schriftliche oder telefonische Anforderung unter Telefon 04331-4379057. Die Bekanntgabe der RMA-Nummer bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung eines Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Kunden. Der Kunde trägt die Gefahr der Rücksendung einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs. Angemessene Kosten für die Rücksendung mangelhafter Ware erstattet der Auftragnehmer nur, soweit diese 5% des Bestellwertes der zurückgesandten Ware übersteigen. Die Rechte des Kunden aus § 478 II BGB bleiben unberührt. Bei Rücksendungen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere im Falle von Annahmeverweigerungen, wird eine Wiedereinlagerungspauschale berechnet.

11. Abtretung

Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer aus der Geschäftsbeziehung bedarf zu deren Wirksamkeit dessen schriftlichen Zustimmung, die er bei berechtigtem Interesse des Kunden nicht unbillig verweigern wird.

12. Export, Anti-Korruption

12.1. Alle Produkte und technisches Know-how werden vom Auftragnehmer unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.
12.2. Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Produkte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Die Qualtron GmbH hat keine Auskunftspflicht.
12.3. Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Qualtron GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
12.4. Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Produkte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Produkte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.
12.5. Es ist dem Kunden untersagt, einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten eine Zahlung oder einen sonstigen Vorteil für diesen oder seinen unmittelbaren Angehörigen als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder dafür zu gewähren, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, die den Kunden oder die Qualtron GmbH bei der Lieferung von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt.

13. Verschiedenes

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf Schriftformerfordernis. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen und der übrigen Bestimmungen.

14. Datenschutz
Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind

15. Subunternehmer
15.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen.
15.2 Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet der Auftragnehmer weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung des Auftragnehmers an.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Nübbel. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten Kiel, wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN Kaufrechtskonvention.

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